Parthenophilie

Vorwort zu diesem Band


In diesem Band geht es um den Zusammenhang zwischen der Liebe zum Mädchen – Parthenophilie – und Rechtsfragen. Diese Rechtsfragen werden insofern durch die Parthenophilie berührt, als diese an ein Tabu rührt. Wäre dies nicht so, würden Rechtsfragen eine ebenso große oder kleine Rolle spielen wie an jedem anderen Punkt des Lebens.

Die Frage ist: Wann ist Liebe zu einem Mädchen durch das jeweilige Gesetz eines Landes verboten? Oder genauer gesagt: was ist verboten, gesetzlich sanktioniert, strafbewehrt?

Es ist deutlich, dass es hier um den Bereich der Sexualität geht. Alles andere ist gesetzlich zunächst nicht verboten – wenn auch vielleicht im kollektiven Urteil. Ein Mann darf mit einem Mädchen spazierengehen, ohne dass das Gesetz darüber etwas sagt. Die konkreten Menschen können sich darüber sehr wohl den Mund zerreißen – oder Schlimmeres. Aber wie ist es, wenn die Frage von Zärtlichkeiten zwischen dem Mann und dem Mädchen berührt wird? Bis zu welchem Punkt sind diese gesetzlich erlaubt? Und auch: bis zu welcher Altersgrenze?

Es ist offensichtlich, dass diese Fragen für einen Menschen, der Mädchen liebt, bedeutsam sind. Sie zu behandeln, bedeutet nicht, dass man ein unmoralischer Mensch sein will, der Sex mit unschuldigen Mädchen haben möchte, obwohl diese noch nicht einmal daran denken. Aber was wäre, wenn in einer Situation auch ein Mädchen an jenen Punkt kommt, wo es etwas möchte, was aber gesetzlich verboten ist? Wer will der Richter sein, wenn das Mädchen selbst etwas möchte?

Das Tabu-Denken reagiert dann sogleich mit Gedanken wie: ,Dann ist es von dem schmutzigen Erwachsenen verführt worden – wie gut, dass es trotzdem verboten ist.’ Das mag in vielen Fällen so sein – dass Erwachsene Minderjährige zu etwas verführen, was diese eigentlich gar nicht wollen, was sie dann aber hinterher oder mittendrin viel zu spät erkennen –, aber was ist in den anderen Fällen? Was ist, wenn es um eine Situation geht, wo das Mädchen zu nichts gezwungen ist, zu nichts durch zweifelhafte Mittel ,gebracht’ wurde – und trotzdem ... möchte?

Wir werden in diesem Band sehen, dass ,sexuelle Handlungen’ im Sinne des Gesetzes schon viel früher beginnen, als man es teilweise vielleicht verstehen würde. Wir werden sehen, dass das Verbot von Zärtlichkeiten vor allem da gilt, wo ein Altersunterschied vorliegt. Wir werden sehen, dass dieser Altersunterschied das Kriterium ist – so dass das Gesetz automatisch einen Missbrauch dieses Altersunterschieds zu unterstellen scheint oder aber ganz einfach ohne diese Annahme ein absolutes Tabu errichtet.

Des Weiteren werden wir sehen, zu welch absurden, schockierenden Auswüchsen gerade das US-Sexualstrafrecht gelangt ist – das jenes Landes, das von so ungeheurem Einfluss auch auf die Entwicklungen weltweit ist.

Wir werden am Ende schließlich auch die Strafbarkeit bestimmter Darstellungen behandeln – und sehen, dass unter dem Deckmantel des Begriffs ,Kinderpornografie’ in den letzten paar Jahren eine Entwicklung eingesetzt hat, die dasjenige, was früher unter ,Pornografie’ verstanden wurde, längst hinter sich gelassen hat, um die Strafzone so auszuweiten, wie es der Normalbürger sicher kaum ahnt. Wenn bereits zarte Erotik strafbar wird, muss man sich fragen, in welcher Welt wir eigentlich leben – und wie verlogen der Gesetzgeber hier vorgeht.

Und wir werden schließlich aber auch kennenlernen, wie durch all diese Gesetze das Mädchen selbst gar nicht genügend geschützt wird. Es wird einerseits überbehütet – und andererseits noch immer nicht behütet.

Niemand aber hat ein größeres Interesse an dem wahren Schutz des Mädchens als der, der das Mädchen liebt. Erst hier wird der Begriff der Parthenophilie wahr. In der wissenschaftlichen Kategorisierung bedeutet die Endung ,-philie’ nur eine sexuelle Präferenz – in diesem Fall für Mädchen vom Beginn der Pubertät bis zum Erwachsenwerden. Aber philia bedeutet eben Liebe. Die sexuelle Präferenz allein berührt nur den Bereich des Begehrens. Die Liebe geht wesentlich darüber hinaus.

Niemand wird behaupten, dass jemand, der Frauen vergewaltigt oder wie Dreck behandelt, Frauen liebt. Dennoch kann er eine eindeutige Sexualpräferenz haben. Eine solche sagt gar nichts über die Seele eines Menschen. Man kann mit einer solchen Präferenz ein Mörder oder ein Minnesänger sein. Doch nur der letztere macht den Begriff der Liebe wahr – jener andere pervertiert ihn. Die wahre Perversion ist immer der Mangel an Liebe – und nie die sexuelle Präferenz. Perversion beruht auf Selbstbezug und Sadismus. Liebe beruht auf reinen Seelenkräften, sie ist die Reinheit der Seele.

Ein Mädchen zu lieben – wenn es wirklich Liebe ist –, ist nie falsch, sondern zutiefst verständlich, denn wer würde ein Mädchen nicht lieben? Ein Mädchen darüberhinaus auch zu begehren, macht die Seele weder pervers noch böse. Die Liebe aber führt dazu, dem Mädchen – dem geliebten Wesen – die volle Freiheit in allem zu lassen. Etwas, was alle anderen nicht tun.

Man kann ein Mädchen lieben und begehren, ohne ihm auch nur ein einziges Mal zu nahe zu treten. Das gerade ist das Geheimnis der Liebe. Dass Begehren nicht immer Erfüllung braucht, wussten ebenfalls schon die Minnesänger – oder dass das Unerfüllte gerade eine Erfüllung ganz anderer Art ist.

Dennoch könnte es sein, dass das Mädchen gerade diese besondere Liebe – die wahre, aufrichtige Liebe der Parthenophilie, die gerade sie, das Mädchen, liebt – erwidert... Und was wäre dann? Haben die Gesetze die Aufgabe, das Mädchen zu schützen? Oder sollen sie eine bestimmte Liebe verhindern? Das ist die eigentliche Frage, die man sich in vollem Ernst stellen muss – und die auch dieser Band aufwirft.

Ein modernes Strafrecht müsste Mädchen noch viel mehr schützen, als es heute geschieht. Und zugleich dürfte es nie dasjenige verhindern, was das Mädchen selbst möchte. Da, wo das Mädchen selbst etwas möchte, hätte das Gesetz immer zu schweigen. Denn das Mädchen ist nicht um des Gesetzes willen da, sondern das Gesetz um des Mädchens willen.