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Die zweifelhafte Praxis der ,Bundesprüfstelle’
Daniel Hajok & Daniel Hildebrandt: Jugendgefährdung im Wandel der Zeit. Veränderungen und Konstanten in der BPjM-Spruchpraxis zu Darstellungen von Sexualität und Gewalt. BPJM-Aktuell 1/2015, 3-17. Im Folgenden Seitenangaben in hochgestellten eckigen Klammern.
An dieser Stelle soll die Praxis der ,Bundesprüfstelle’, die in anderen europäischen Ländern kein Pendant hat, weiter beleuchtet werden. In einer eigenen Veröffentlichung hat sie selbst einen Einblick in ihre ,Spruchpraxis’ gegeben.
Bis in die 1970er Jahre hinein wurden fast alle Medien aufgrund der Themen Sexualität (über 80 %) und Gewalt (über 20 %) indiziert.[3] Und schon hier kann man sehen: Die Sexualität wurde bis zur Sexuellen Revolution als das ,Grundübel’ der ,Gefährdung’ Jugendlicher gesehen. Mit dem Boom von Videofilmen, DVDs und ,Games’ rückte in diesen Medien das sich massenhaft ausbreitende Thema Gewalt eindeutig an erste Stelle.[4]
In Bezug auf die Sexualität schob erst das ,Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften’ 1953 einer freizügigen Nachkriegsgeneration einen Riegel vor, denn zunächst waren:[4]
[...] wegen der eher laxen Gesetzesauslegung in den Illustrierten und Magazinen der Nachkriegsjahre noch recht freizügige Abbildungen zu sehen und offenherzige Sexgeschichten zu lesen [...].
Was unbedingt unterbunden werden musste! Geradezu rühmend wird erwähnt, dass nicht jede Aufklärungsschrift indiziert wurde:[4f]
So standen seit 1954 auch Aufklärungsbücher und Zeitschriften zur Sexualkunde zur Diskussion. Dem Papier nach hat die Bundesprüfstelle „solche Werke selbst dann nicht indiziert, wenn darin auf physiologische und anatomische Einzelheiten eingegangen wird oder ‚Stellungen’ etc. beschrieben werden, vorausgesetzt allerdings, daß die Schrift über den Rahmen einer streng sachlichen Aufklärung nicht hinaus geht, daß sie nichts enthält, was eine aufreizende oder verwirrende Wirkung haben könnte (insbesondere durch den Aufklärungszweck nicht gebotene Illustrationen oder Fallbeschreibungen), und daß sie mit der geltenden Sexualmoral in Einklang steht und der sexualethischen Erziehung Jugendlicher nicht zuwiderläuft“ (E 502 vom 13.6.1958, S. 2f.). Offenbar eine hohe Hürde, denn in den ersten Jahren wurden fast alle zur Prüfung beantragten Aufklärungsschriften indiziert. Heute landen sie hingegen kaum noch auf den Tischen der BPjM, und wenn, dann sehen die Gremien darin im aufklärerischen Gesamtkontext keine Jugendgefährdung mehr, auch wenn die beschriebenen und bildlich dargestellten Handlungen durchaus als ‚aufreizend’ gewertet werden können.
Wie gnädig die obersten Hüter der Moral heute sind! Es muss nicht mehr streng sachlich zugehen, eine Darstellung kann heute sogar vorsichtig einen möglicherweise auch ,aufreizenden’ Charakter haben, ohne sofort verboten zu werden! Aber sprachlich fällt den Verwaltern der Zensur zwischen ,streng sachlich’ und ,aufreizend’ offenbar nichts ein – etwa ,zärtlich’, ,romantisch’, ,erotisch’ oder was auch immer. Allein hier zeigt sich bereits der völlig verschobene Blick, der hier angelegt wird. Betriebsblind werden schon die ersten Zeichen einer möglichen ,Jugendgefährdung’ gewittert – und ,aufreizend’ ist immer schlecht, denn natürlich wird hier der heranwachsende Mensch sofort zum Triebwesen aufgepeitscht, nicht wahr? Betriebsblindheit...
Dass Sexualität auch etwas Lustvolles sein kann, etwas, was allein oder gemeinsam genossen werden kann; dass erotische Bilder auch Objektcharakter haben dürfen, ohne dass gleich die Moral des jungen Menschen gefährdet ist, davon hatten die ,Jugendschützer’ offenbar noch wenig bis nichts gehört. Auch sexuelle Fantasien haben oft Objektcharakter – aber das bedeutet in keiner Weise, dass man mit dem ,Ziel seiner Wünsche’ nicht eine unglaublich zärtliche Begegnung haben könnte, wenn es denn Wirklichkeit werden würde.
Wir lesen weiter:[5]
Die Rede war sehr früh aber auch von einer sexualethischen Desorientierung bzw. Jugendgefährdung in sexualethischer Hinsicht, einer Irreleitung des Geschlechtstriebes, Verwirrung der sexuellen Phantasie und nicht zuletzt von der Unzüchtigkeit, der damals per se eine schwer(st)e Jugendgefährdung bescheinigt wurde.
Hier wird mit bedeutungsschwer klingenden Begriffen geradezu um sich geworden – und alles scheint immer furchtbar schlimm zu sein, zutiefst sündig, geradezu katastrophal. Um was ging es dabei? 1959 ging es zum Beispiel um einige ,Bravo’-Ausgaben mit Teilausschnitten eines Posters, das am Ende das ,Sexsymbol’ Brigitte Bardot zeigte. Und erneut lauerte wieder die furchtbare Gefahr:[6]
Das Gremium beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Reizwirkung von dem Foto ausgehe und ob es geeignet sei, Jugendliche sexuell zu stimulieren. Eine mögliche Reizwirkung wurde bei solchen fotografischen Abbildungen anhand der Bekleidung, der Haltung und des Gesichtsausdrucks beurteilt.
Aber, wider Erwarten bei dieser geradezu detektivischen Feinarbeit der Inquisitoren – das Gremium ließ Gnade walten:[6]
[...] da die Bundesprüfstelle nicht der Meinung war, dass der Star-Schnitt geeignet sei „Jugendliche sexuell zu stimulieren, wenn man von pathologisch zu bewertenden Sonderfällen absieht“ (E 632 vom 12.6.1959, S. 4). Nach Auffassung des Gremiums unterschritt die „knappe Bekleidung“ der Schauspielerin auf dem Poster nicht die Grenze, „an die sich die Jugendlichen unserer Zeit durch zahlreiche Abbildungen in illustrierten Zeitschriften, durch die Filme selbst und durch das, was ihnen das tägliche Leben in Form von gegenwärtigen Teenager- und Bademoden zu sehen gibt, ohne Gefährdung gewöhnt haben“ (ebd.).
Man beachte erneut die Wortwahl! Pathologische Sonderfälle würden von der knapp bekleideten[1] Schauspielerin sexuell stimuliert werden... Alle anderen hätten sich an ähnliche Bekleidungsmoden ,ohne Gefährdung gewöhnt’. Man kann hier die Sexualangst – und die Angst vor einer auch sexuell ansprechbaren Jugend – geradezu mit Händen greifen.
Aber es geht noch weiter – letztendlich mussten ordentliche Gerichte urteilen, dass die Bundesprüfstelle ganz offensichtlich übertrieb:[6]
In der Tat sind in den 1950er und Anfang der 1960er Jahre auch Wäschereklame-Prospekte indiziert worden, in denen Models Unterwäsche und Dessous präsentierten. Durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.3.1963 wurde eine Entscheidung der Bundesprüfstelle über derartige Wäsche-Prospekte allerdings aufgehoben – woraufhin sich die Spruchpraxis änderte.
Dies alles wurde also als absolut ,verderblich’ für die Jugend betrachtet – als ,jugendgefährdend’! Und man beachte den geflissentlichen Ton, in dem darauf hingewiesen wird, dass sich nach dem Urteil der echten Rechtssprechung die ,Spruchpraxis’ sofort änderte. Nicht einmal der Fehler wird wirklich eingestanden – er wird mit schnellem Pinselstrich übergangen und sogar in eine vorbildliche ,Modernisierung’ umgemünzt! Die Bundesprüfstelle – immer ,auf der Höhe der Zeit’! Was für eine Heuchelei.
1962 entgingen einige Aktbildbände der Indizierung nur, weil es daneben längst ein Massenangebot an FKK-Zeitschriften gab und:[6]
[...] es sich um umfängliche Bände handelt, die im Gegensatz zu Büchern normaler Dimensionen und zu dünnen Magazinen, nicht vor der Aufsicht der Erziehungsverpflichteten verborgen gehalten werden können [...].
Diesen FKK-Zeitschriften, die der oder die Jugendliche schnell unter dem Bett oder Kissen verschwinden lassen konnte, musste viel eher der Garaus gemacht werden. Aber wieder war das Gremium unglaublich gnädig, weil es gerade noch erkannte, dass nicht jede Nacktheit gleich völlig verwahrlosende Wirkung hat. Geradezu von Selbstbeweihräucherung über die eigene Verbots-Askese erfüllt:[7]
[...] hielt das Gremium 1967 fest: „Die Abbildung des nackten menschlichen Körpers ist an sich nicht jugendgefährdend, denn als Teil des menschlichen Seins ist der Körper als solcher nicht anstößig und seine bildliche Darstellung mit den Mitteln der Fotografie braucht es insbesondere dann nicht zu sein, wenn sie als Ausdruck der geistigen und seelischen Existenz des Menschen gestaltet wird. Anders ist es aber dann, wenn […] das bewusste Sich-Zur-Schau-Stellen in einer Weise gezeigt wird, die nichts anderes als schamlose Entblößung demonstriert und mit der Nacktheit posierend kokettiert“ (E 1903 vom 7.7.1967, S. 3).
Am unmittelbaren Vorabend der Sexuellen Revolution hielt ,das Gremium’ also fest, dass der menschliche Körper an sich noch nicht sündig sei, insbesondere dann nicht, wenn seine Darstellung nicht das Körperliche betone, sondern die ,geistig-seelische’ Existenz des Menschen. Dies änderte sich jedoch sofort, wenn der Körper so dargestellt wurde, dass es auch um ihn ging – dann konnte er noch so schön sein, göttlich schön, möchte man sagen, aber sobald ,das Gremium’ darin eine schamlose Entblößung sah oder auch nur ein kokettes Posieren, war die Grenze unmittelbar überschritten – und die Jugend ,gefährdet’.
Aber noch einmal wird, sich selbst rühmend, betont:[7]
Im Kontext von FKK-Zeitschriften, deren Prüfung seit 1955 immer wieder mal beantragt war, führten Nacktaufnahmen von Minderjährigen in den 1960er und 1970er Jahren keineswegs immer direkt zu einer Indizierung.
Welch eine Gratwanderung! Machte sich da ,das Gremium’ nicht bereits eines Versäumnisses seines schwerwiegenden, verantwortungsvollen Auftrags schuldig? Waren dies nicht bereits ,Schmuddel-Heftchen’, die geeignet waren:[8]
[...] „die Phantasie Jugendlicher in erziehungswidriger Weise zu beeinflussen und ihr Schamgefühl abzustumpfen“ (E 1083 vom 6.4.1962, S. 1) [...].
Noch 1968 wurde auch die Homosexualität entschlossen bekämpft, um die Jugend zu ,schützen’. So heißt es in einer Begründung:[8]
„Das Heft leistet in außerordentlich starkem Maße einer sexualethischen und sozialethischen Begriffsverwirrung Vorschub [...]. […] Nirgendwo wird angedeutet, daß die Konflikte des ‚wahren’ Homosexuellen mit der Gesellschaft nicht allein durch ein von ihm übertretenes gesellschaftliches ‚Tabu’ entstehen. Seine seelische Not hat ihren Grund vor allem in der ihm eigentümlichen Angst vor der Übernahme der Geschlechtsrolle, verbunden mit einem Verharren in einer Sexualität, die nicht über eine extrem egozentrische Lustfunktion hinauszureichen vermag“ (E 2019 vom 3.5.1968, S. 2f).
Der Homosexuelle als krank, Homosexualität als eine die Gesellschaft zersetzende Erscheinung... Und zwei Jahrzehnte später müssen Medien als jugendgefährdend eingestuft werden, in denen Homosexuelle diskriminiert werden! Die Prüfstelle ist ja immer ,auf der Höhe der Zeit’. Nur ist sie damit eben teilweise auch eifrige Vollstreckerin falscher, reaktionärer Auffassungen. Und möglicherweise ist bereits eine bestimmte Vorstellung von ,Jugendschutz’ schon in sich völlig falsch, bevormundend, entmündigend, auf antiquierten Vorstellungen basierend.
Anfang der 70er Jahre erfolgte die große Liberalisierung des Strafrechts. Zuvor hatten schon Dänemark und Schweden 1969 bzw. 1970 pornografische Schriften legalisiert.[9]
Dann kam in den 80er Jahren mit dem Videoboom auch die Gewalt – in Kannibalen-, Zombie-, Horror-, Splatter- und schließlich auch immer drastischer einfach nur Actionfilmen.[12] Wie eine letzte Schutzwehr bäumte sich die Bundesprüfstelle auf:[13]
„Der Jugendschutz muß daher alle Kräfte, so meinte das Gremium, aufbieten, um diesem jugendgefährdenden Medium Video Herr zu werden“ (E 3329 vom 9.6.1983, S. 3).
Zwar verbot auch § 131 StGB unmenschliche Gewaltdarstellungen, die Gewalt verherrlichten oder verharmlosten[13] – aber angesichts der heute in den Videotheken die Regale füllenden Horror- und Gewaltstreifen darf man sich fragen, wo hier überhaupt noch eine Grenze gezogen wird.
Immerhin wurden manche Spiele indiziert, in denen es nur um ,Töten’ ging.[2] Und sogar Filme wie ,Terminator’ und ,RoboCop’ waren lange indiziert. 2011 wurde jedoch selbst der Horrorfilm ,Kettensägenmassaker’ wieder von der Liste gestrichen, weil er ,die Empathiefähigkeit heutiger Minderjähriger gegenüber Opfern von Gewalttaten in sozialethisch-desorientierender Weise’ nicht mindern könne.[15] Das bedeutet, solche Horrorfilme werden heute nicht mehr als ,abstumpfend’ angesehen. Im Bereich der Gewaltdarstellungen hat man sich mit einer unglaublichen Masse von Horror und Gewalt abgefunden. Im Grunde ist die Abstumpfung längst eine Realität...
In der Begründung heißt es:[3]
Insbesondere werden weder die Verletzung der an den Fleischerhaken aufgehängten Frau, noch das Zersägen von Kirk und Franklin im Bild gezeigt. Durch die verwandte Kameraperspektive und Schnittfolge weiß der Zuschauer zwar, was mit den Opfern passiert. Er sieht es jedoch nicht im Bild.
In Bezug auf die Fleischerhaken-Szene hat das Gremium intensiv diskutiert, ob hier eine verrohende Wirkung anzunehmen sei. Zwar wird die eigentliche Tat nur angedeutet und auch die Verletzung ist nicht im Bild zu sehen. Jedoch ist diese Szene lang ausgespielt und das Leiden des Opfers, das vor Schmerz schreit, wird sekundenlang im Bild gezeigt, während der Täter davon ungerührt, beginnt, eine Leiche zu zerteilen. Zum Teil wurde die Ansicht vertreten, dass die Darstellung verrohend wirke. Vor dem Gesamtkontext des Films hat das Gremium es jedoch als unverhältnismäßig betrachtet, aufgrund dieser einzelnen Szene, von einer verrohenden Wirkung des gesamten Films auszugehen, zumal auch hier der Zuschauer vor allem Mitleid mit der Frau empfindet.
[...] Dem heutigen generell medienerfahrenen jugendlichen Zuschauer ist klar, dass es sich um eine fiktive Schilderung einer verabscheuungswürdigen Tat handelt. Das Gremium ist der Auffassung, dass hinsichtlich der in diesen Kontext eingebetteten Gewalthandlungen Nachahmungseffekte nicht zu vermuten sind. Das Gremium hat eindeutig dahingehend votiert, dass eine sozial-ethisch desorientierende Wirkung von dem Film nicht ausgeht. Eine mögliche Jugendbeeinträchtigung ist allerdings nicht auszuschließen. Über diese hat jedoch die Bundesprüfstelle nicht zu befinden. Dem Antrag auf Listenstreichung war nach alledem zu entsprechen
Dass Horrorfilme dennoch auch eine wohlige Lust am Leid der Opfer auslösen, an der Tatsache, dass in einem solchen Horrorfilm manche Opfer eben ,auf der Strecke bleiben’, ist dem Gremium offenbar entgangen. Dass es nicht nur um Nachahmung (!) geht, sondern um das schlichte Phänomen einer Abstumpfung, wird hier längst übersehen.
Sehr abstrakt endet der Artikel mit folgenden Bemerkungen:[16]
Längst ist nahezu alles, überall und jederzeit verfügbar und ist es immer schwieriger, die heranwachsenden Digital Natives vor der Gewalt in den Medien zu bewahren [...]. [...] Eines indes hat sich auch in über 60 Jahren Indizierungspraxis in Deutschland nicht geändert: der grundgesetzlich verankerte Anspruch junger Menschen auf eine freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und das Primat der Unantastbarkeit der Menschenwürde.
Bestürzenderweise ist also Horror, Splatter- und andere Gewalt und Rohheit inzwischen in einem unglaublichen Maß toleriert – während auf der anderen Seite der Darstellung positiver Sexualität[4] oder auch nur der bloßen Schönheit des jungen Körpers, seiner unbekleideten Schönheit, geradezu hermetische Grenzen gezogen werden. Wir werden auf diese unglaubliche Schizophrenie zurückkommen.
Fußnoten
[1] Aus heutiger Sicht wirkt die Bekleidung geradezu züchtig. Siehe über Suchmaschine ,Bravo Starschnitt Bardot’. • Wesentlich aufreizender waren 2013 Selena Gomez (20) und Vanessa Hudgens (24): ,Knappe Bikinioberteile, Hotpants, nackte Haut, Turnschuhe mit bunten Senkeln, knallige Lippen’. Kultposter ist zurück: „Bravo“ bringt wieder einen Starschnitt. www.hna.de, 1.4.2013.
[2],„Menschenleben und Menschenwürde sind die höchsten Werte, die in der Bundesrepublik bestehen. […] Das Spiel ‚Express Raider‘ vermittelt eine andere Sichtweise: Hier zählt ein Menschenleben nichts, es ist gerade soviel wert, als es dem Spieler an Punkten einbringt. Es wird als Sport angesehen, möglichst viele Männer in möglichst kurzer Zeit umzubringen.“ (E 3798 vom 10.12.1987, S. 3).’[14]
[3]„Ketten-Sägen-Massaker“. BPJM-Aktuell 1/2012, S. 14-21, hier 21f.
[4] Man kann sich bereits fragen, warum die Prüfstelle ihr eben formuliertes Kriterium bezüglich der Gewalt nicht auch an die ,Schulmädchen-Reports’ anzulegen bereit ist – nämlich die Trivialität, dass es dem ,heutigen generell medienerfahrenen jugendlichen Zuschauer’ völlig klar ist, ,dass es sich um eine fiktive Schilderung’ handelt – und dass etwa in Bezug auf die Lehrer-Heubach-Episode ,Nachahmungseffekte nicht zu vermuten sind’. • Es erweist sich, dass Brutalität viel akzeptierter ist als positive und einvernehmliche Sexualität selbst sexualmündiger Jugendlicher! Dies entspricht einmal mehr voll und ganz dem schon vielfach gefundenen Grundsatz, dass Schlagen weitaus tolerierter ist als Streicheln... Ein absolutes Armutszeugnis einer durch Materialismus und Kapitalismus brutalisierten westlichen Kultur! Die ,Schulmädchen-Reports’ sollen jugendliche Menschen gefährden, aber Frauen an Fleischerhaken nicht – es ist einfach nur erschütternd...